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Die alten Zähne wurden schlecht,
Und man begann, sie auszureißen.
Die neuen kamen g'rade recht,
Um damit ins Gras zu beißen.

Heinz Erhardt




 

Noch bis vor wenigen Generationen besorgten Barbiere und reisende Zahnbrecher das für die Leidenden unangenehme und schmerzhafte Geschäft des Zähneziehens. Schon Ludwig der XIV. machte allerdings die Erfahrung, daß Zähneziehen nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Auf Anregung seines Leibarztes ließ der französische Sonnenkönig alle Zähne entfernen, ganz gleich, ob krank oder gesund. Ein heraus gebrochenes Gaumenbein sowie Entzündungen des Knochengewebes und der Nasennebenhöhlen waren die Folge. In der modernen Zahnmedizin hat heute der Erhalt der eigenen Zähne oberste Priorität.

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Sieben Bemerkungen, die sich ein Zahnarzt während der Behandlung besser verkneifen sollte:

"Was ist das denn?"-"Um Himmels willen!"

"Tut das nicht weh? Das muß doch entsetzlich weh tun?!"

"Fräulein Ilse - machen Sie alles bereit für eine Notbohrung!"

"Sagen Sie mir die Wahrheit, Herr Doktor! Sagen Sie mir die Wahrheit!" - "Wenn ich das schon höre! Bin ich allwissend? Bin ich der liebe Gott? Vielleicht passiert das alles hier in Wirklichkeit gar nicht! Vielleicht habe ich ja nur einen Alptraum! - Lassen Sie mich noch einmal nachschauen ..."

"... Nein: kein Zweifel. Ein durchtrennter Nerv. Ein eindeutiger Fall von - oder Moment!"

"Ja gibt's denn das! Ja gibt's denn das! Fräulein Ilse - sehen Sie sich das an!"

"Ein Fussel! Der Tumor war nichts weiter als einen kleiner schwarzer Fussel auf dem Zahn! Da! Sehen Sie?"

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Der Zahnarzt zur Patientin: „Ich muss Ihnen jetzt kurz einmal weh tun müssen." - „So? Bekomme ich jetzt schon die Rechnung?"

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Ein Richter hat Schwierigkeiten mit seinem Weisheitszahn. Nun sitzt er endlich beim Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl. Er sagt zum Zahnarzt: "Nun schwören Sie, dass Sie mir nur den Weisheitszahn ziehen, den ganzen Weisheitszahn und nichts als den Weisheitszahn."

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Ein reicher Mann liegt auf dem Sterbebett. Er möchte sein Vermögen mit ins Grab nehmen. In seiner letzten Stunde lässt er seinen Zahnarzt, seinen Anwalt und einen Pfarrer zu sich rufen. Jedem übergibt er 50.000,- € und lässt sich versprechen, daß bei der Beerdigung alle drei das Geld in sein Grab legen. Bei der Beerdigung treten nacheinander der Pfarrer, der Arzt und der Anwalt an das Grab und werfen einen Briefumschlag hinein. Auf dem Nachhauseweg bricht der Pfarrer in Tränen aus: "Ich habe gesündigt. Ich muss gestehen, daß ich nur 40.000,- € in den Umschlag gesteckt habe. 10.000,- € habe ich für einen neuen Altar in unserer alten Kirche genommen." Darauf sagt der Zahnarzt: "Ich muss zugeben, daß ich sogar nur 30.000,- € ins Grab geworfen habe. Meine Praxis brauchte dringend neue Geräte, dafür habe ich 20.000,- € abgezweigt." Der Anwalt erwidert: "Meine Herren, ich bin erschüttert! Selbstverständlich habe ich dem Verstorbenen über die volle Summe einen Scheck ins Grab gelegt."

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Der Tipp für ein gelungenes Weihnachtsgeschenk:

The Dentist II – Zahnarzt des Schreckens
Horrorfilm, USA 1998

 

"Da spritzt das Blut in Fontänen aus dem Zahnfleisch, da wirbeln die Zahnschmelz-Späne nur so herum, da platzen eitergefüllte Zähne zur Opernmusik, dass es eine wahre Freude ist" (so die Kritik unter http://www.filmstarts.de/produkt/40613,The Dentist 2.html).

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Hier einige Gerichtsentscheidungen rund um das Thema Zahn & kulinarische Genüsse

Zahn beim Essen abgebrochen

Fastfoodkette muß Kosten für ein Implantat zahlen: Wenn ein Fastfood-Fan in seinen Burger beißt und sein Kauwerkzeug lädiert wird, ist daraufhin erforderliche Zahnsanierung gesichert. So zumindest urteilte der Richter in einem Fall, bei dem der Kläger nach einem Biss auf einen Hamburger - und vermutlich den darin befindlichen Knochensplitter - einen Backenzahn eingebüßt hatte. Ihm wurden die Kosten für ein Zahnimplantat zugebilligt (Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2002 - 113 C 38353/01).

Erdnussriegelhersteller haftet nicht für beschädigte Zahnprothese nach Biss auf harte Nuss

Ein Käufer hatte beim Verzehr von gerösteten, mit Schokolade überzogenen Erdnüssen eine überharte Nuss erwischt und beim Beißen darauf seine Zahnprothese zerstört. Deshalb verlangte er vom Hersteller der Süßigkeit Schadenersatz. Der Kläger hatte vor Gericht indes keinen Erfolg: Die Sicherheitserwartungen des Verbrauchers können sich nur darauf beziehen, daß sich in dem Produkt keine Fremdkörper befinden (siehe dazu den Fall des OLG Köln, NJW 2004, 521: Schraube im Sandwich), daß die Herstellung hygienisch einwandfrei stattgefunden hat und daß sich die jeweilige Erdnuss, befreit von Schalen, unverändert in dem Zustand befindet, den ihr die Natur mitgegeben hat. Da Naturprodukte nicht stets eine identische Beschaffenheit aufweisen können, müsse ein vernünftiger Verbraucher auch einmal mit Abweichungen rechnen. Wer nun das Pech habe, auf eine harte Nuss zu beißen, bei dem verwirkliche sich das allgemeine Lebensrisiko, das außerhalb des Verantwortungsbereichs des Herstellers liege. Ein Produktfehler liegt also nicht vor, es waren auch keine allgemeinen Warnhinweise erforderlich (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 U 184/05, NJW 2006, 2272).

Grillrestaurant muß nicht Kosten der zahnärztlichen Behandlung erstatten, wenn Gast beim Essen ein Zahn abbricht

Der Kläger verzehrte in einem Restaurant einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Hackfleischröllchen (Cevapcici) bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf zurück, daß sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper - etwa ein kleiner Stein - befunden habe, wofür er den Lokalbesitzer verantwortlich macht. Mit seiner Klage verlangt der Kläger u. a. Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Klage wurde aber vom BGH abgewiesen: Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus Fleischstücken bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür auch andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns in Betracht. Dem Geschädigten kommt nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 283/05, NJW 2006, 2262).

Merke: Wenn beim Essen ein Zahn oder Zahnersatz Schaden nimmt, hat man nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Nachweis geführt werden kann, daß die Verletzung auf einen im Essen verborgenen harten Fremdkörper zurückzuführen ist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß z.B. das Abbrechen eines Zahns auf die unsachgemäße Zubereitung einer Speise zurückzuführen ist.

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Zum Schmunzeln