Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.07.2010 – 3 U 4461/09:
Erneuter Sieg für Rechtsanwalt Dr. Klass vor dem OLG München! In einer Zahnarzthaftungssache gelang es RA Dr. Klass, einer Patientin in II. Instanz zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Schadensersatzklage der Patientin – die erstinstanzlich von einem anderen Anwalt vertreten wurde – wurde zunächst vom Landgericht München I abgewiesen. Eine Beweisaufnahme über die behaupteten Mängel an der zahnärztlichen Versorgung fand nicht statt. RA Dr. Klass legte sodann Rechtsmittel zum OLG München ein und begründete die Berufung damit, dass das Landgericht der richterlichen Aufklärungs- und Beweiserhebungspflicht nicht nachgekommen sei und deshalb wesentliche Verfahrensmängel zu beanstanden seien. Das OLG München folgte dieser Auffassung. Dabei wurde zugleich vom OLG klargestellt, dass der Patient nicht verspätet vorträgt, wenn er im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung noch ergänzend Ausführungen zum Behandlungsgeschehen macht. Das OLG München hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 156/09:
€ 4.000,- Schmerzensgeld wegen fehlerhaften Setzens zweier Zahnimplantate, die wieder entfernt werden müssen. Die Entscheidung wird ausgewertet von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass:
www.zahnarzthaftung.de/media/pdf/Beitrag 2010 JK.pdf
Landgericht Traunstein, Urteil vom 20.05.2009 – 3 O 3429/06:
Ein Zahnarzt forderte von einem Patienten die Bezahlung seiner Rechnung. Dieser verklagte daraufhin den Zahnarzt mit der Begründung, die Honorarforderung sei inhaltlich nicht in Einklang mit dem Heil- und Kostenplan zu bringen; eine vorherige Unterrichtung über die möglichen höheren Kosten sei unterblieben. Über das Ergebnis dieses Rechtsstreits berichtet Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass:
www.zahnarzthaftung.de/media/pdf/Beitrag 2009 JK.pdf
Amtsgericht Freising, Beschluss vom 23.03.2009 – 2 C 1225/08:
In einem Beweisbeschluss in einem Haftungsprozess hat das Amtsgericht Freising mit einer deutlichen Aussage für Aufsehen gesorgt. Die Entscheidung hat Signalwirkung.
Hintergrund: Im Streitfall hatte sich der vom Gericht beauftragte Gutachter auf die Seite des Zahnarztes, der auf Schmerzensgeld verklagt wurde, gestellt. Die Patientin (= Klägerin) gab indes nicht klein bei und legte daraufhin ein Privatgutachten vor, in dem die Behandlungsfehler bestätigt wurden.
Oftmals lassen die Richter derartige Privatgutachten in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt. Dem war vorliegend aber nicht so. Das Amtsgericht verfügte zum Verdruss des Zahnarztes, dass ein neuer Sachverständiger beauftragt und ein weiteres Gutachten erstattet wird.
Der Beschluss lautet wie folgt (Auszug):
„1. Das Gericht wird ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Ein Fall des § 412 ZPO liegt vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
2. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, a) die Planung der Behandlung durch den Beklagten sei fehlerhaft gewesen und habe nicht den anerkannten Richtlinien der zahnmedizinischen Heilkunst entsprochen; b) die von Beklagten vorgenommenen Einschleifmaßnahmen seien in schuldhaft vorwerfbarer Weise contra legem erfolgt.“
OLG München, Urteil vom 17.03.2011 - 1 U 5245/10:
"Da der Arztvertrag ein Dienst- und kein Werkvertrag ist, wird der Vergütungsanspruch des Arztes zwar grundsätzlich nicht berührt, wenn die Behandlung keine Besserung des Patienten bewirkt. Unterläuft dem Arzt ein Behandlungsfehler, ist umstritten, ob der Honoraranspruch des Arztes dadurch entfällt. Mit der überwiegenden Rechtsprechung bejaht der Senat eine Berechtigung zur Zahlungsverweigerung bzw. einen Wegfall des Vergütungsanspruchs bei nicht indizierten und gänzlich wertlosen, unbrauchbaren oder nutzlosen fehlerhaften Behandlungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arzt Behandlungen selbst vorgenommen hat oder ob er andere Ärzte (Laborärzte) zu Leistungen im Rahmen einer nicht indizierten und für den Patienten nutzlosen Behandlung veranlasst hat. Auch hinsichtlich dieser Honorarforderungen hat der Patient einen Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung gegenüber dem Behandler, den die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für diesen Schaden trifft."
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