BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 133/10

Zahnärztlicher Behandlungsvertrag - Rückzahlung von Honorar für fehlerhafte Prothetik

Orientierungssätze, erstellt von RA Dr. Jürgen Klass II:

1. Der Vertrag über die Sanierung des Gebisses ist grundsätzlich als Dienstvertrag anzusehen ist. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr - immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen.

2. Sofern nur die technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet wird, hat der Zahnarzt nach der werkvertraglichen Gewährleistung einzustehen. Wenn der Patient jedoch die Bisshöhe, eine fehlende Okklusion und die Größe der neu gestalteten Zähne und damit Defizite in der spezifisch zahnärztlichen Planung und Gestaltung der neuen Versorgung rügt, greift Dienstvertragsrecht. 

3. Der Patient kann den Arztdienstvertrag jederzeit ohne Gründe kündigen. Dem Arzt steht, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben. 

4. Wenn der Patient seine Kündigung auf vermeintliche Behandlungsfehler des Zahnarztes stützt, gilt folgendes: Der Honoraranspruch entfällt, wenn die Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nutzlos ist. Es genügt jedoch nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Patient die Versorgung gleichwohl nutzt. Außerdem bleibt der Honoraranspruch bestehen, wenn der Patient den Zahnersatz nicht nutzt, obwohl er ihn wirtschaftlich verwerten könnte (z.B. hätte der Nachbehandler auf der Arbeit aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung sparen können).  

 

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20.10.2009 - M 16 K 09.3072 

Widerruf der zahnärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit (Abrechnungsbetrug) 

Leitsätze (formuliert von RA Dr. Jürgen Klass):

1. Wenn ein Zahnarzt Leistungen für Kassenpatienten gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnet, die er tatsächlich nicht oder nicht wie für die Abrechnung vorgeschrieben erbracht hat (Schaden: 7.401,30 EUR), und zudem bei Patienten Inlays einsetzt, die er als Teilkronen abrechnet, damit die Kassenzahnärztliche Vereinigung einen Teil der Kosten übernimmt (Schaden: 1.750,61 EUR), hat sich der Zahnarzt als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erwiesen. Daraus folgt, dass die zahnärztliche Approbation zu widerrufen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG). 

2. Die Reinhaltung des Berufsstandes ist bei Ärzten besonders wichtig, weil Kranke wegen ihrer Schmerzen und Gebrechen ihr ganzes Vertrauen in den Arzt als Helfer setzen und deshalb in diesem Vertrauen vor einem Missbrauch durch unzuverlässige Ärzte geschützt werden müssen. 

3. Unwürdigkeit liegt vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Die Unwürdigkeit eines Zahnarztes kann auch aus einer Straftat zu folgern sein, die nicht unmittelbar die zahnärztlichen Pflichten gegenüber seinen Patienten betrifft. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und die entsprechende Wertschätzung und das Vertrauen der Patientenschaft und der Öffentlichkeit nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung der Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten, worunter auch die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in den Berufsstand fällt, umfasst.

4. Das Abrechnungsverhalten des Arztes gegenüber den Kostenträgern für die Heilbehandlung (wie zum Beispiel der Kassenzahnärztlichen Vereinigung) tangiert die Würdigkeit des Arztes. Denn betrügerisches Fehlverhalten auf diesem Gebiet schlägt indirekt auf die Patienten durch, deren Krankenkassenbeiträge hierdurch in die Höhe getrieben werden. Ein Abrechnungsbetrug gegenüber den Kostenträgern für die Heilbehandlung ist daher geeignet, das Vertrauen in den Arzt oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen. 

5. Von einem Arzt erwartet der Patient, dass er nicht in strafbarer Weise sein Gewinnstreben über die Vermögensinteressen anderer setzt. Denn nur so kann der erkrankte und leidende Patient, der sich in die Obhut eines Arztes begibt, sicher sein, dass der ihn behandelnde Arzt, dem er sich ganz anvertraut, seine Leiden und seine Gebrechen in erster Linie in Orientierung an dem, was der Kranke bedarf, und nicht an dem, was seinen Gewinn maximiert, behandelt. Der heutige Durchschnittspatient weiß und akzeptiert, dass es sich bei einem Arzt um einen Gewinn erzielenden „Unternehmer“ handelt, er vertraut aber darauf, dass der Arzt in einem denkbaren Konflikt zwischen seinen materiellen Interessen und den Gesundheitsinteressen des Patienten jene hintanstellt. Die Öffentlichkeit erwartet von einem Arzt, dass er die fremdes Vermögen schützenden Gebote der Rechtsordnung einhält und sich nicht finanziell rechtswidrig bereichert.

 

GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ZUM RECHT AUF EINSICHT IN DIE BEHANDLUNGSUNTERLAGEN (zusammengestellt von RA Dr. Jürgen Klass)

 

 

OLG München, Beschluss vom 02.02.2011 - 1 W 100/11:

„Der Patient hat gegenüber der Behandlungsseite einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und gegen Kostenerstattung Anspruch auf Herausgabe bzw. Bereithaltung von Kopien der Krankenunterlagen. Vorgenannter Anspruch wird wahlweise aus einer Nebenpflicht zum Behandlungsvertrag, aus § 242 BGB, dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 810 BGB hergeleitet (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Seiten 446 bis 449).“

 

 

OLG München, Beschluss vom 18.03.2011 - 1 W 98/11:

„Der Senat teilt allerdings nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts Traunstein, dass kein Anspruch der Klägerin auf Zusendung der Kopien der Patientenunterlagen Zug um Zug gegen Kostenerstattung bestanden habe. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass ein derartiger Anspruch gegeben ist, da jede andere Handhabungsform praxisfern wäre und nicht den Interessen des Patienten entsprechen würde.“

 

 

OLG München, Urteil vom 18.12.2008 - 1 U 4438/08: 

„Entgegen der Einschätzung der Beklagten stand der Begründetheit der Auskunftsklage des Klägers nicht entgegen, dass die Beklagte nicht auch ausdrücklich gegenüber dem Rechtsanwalt des Klägers von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden war. Wenn der Patient einen Rechtsanwalt damit beauftragt, sein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen gegenüber der Behandlungsseite zu verfolgen, ist damit im Regelfall eine konkludente Schweigepflichtsentbindung verbunden. Erst Recht gilt dies, wenn der Rechtsanwalt, wie hier, eine Vollmacht des Patienten vorlegt. Im Übrigen hätte es der Beklagten, wenn sie diesbezüglich Zweifel gehegt hätte, offen gestanden, eine Kopie der Behandlungsunterlagen an den Kläger persönlich zu übersenden und dessen Rechtsanwalt davon zu unterrichten.“

 

 

LG Hagen, Urteil vom 11.08.2010 - 2 O 170/10:

Der Anspruch des Patienten auf Herausgabe der Krankenunterlagen wird durch die Herausgabe von Kopien der Krankenakten, der Karteikarte, der Röntgenbilder, etc. erfüllt. Soweit der Patient der Auffassung ist, dass die herausgegebenen Unterlagen nicht vollständig sind und der Arzt über weitere bislang nicht herausgegebene Unterlagen verfüge, ist er diesbezüglich beweispflichtig. Der Patient hat jedoch den Anspruch, von dem Arzt eine Versicherung über die Vollständigkeit der ausgehändigten Unterlagen zu verlangen.

 

SONSTIGES

BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 184/09 (Vorinstanz: OLG München):

Der Bundesgerichtshof hat eine auch für den Zahnarzthaftungsprozess wichtige Grundsatzentscheidung zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen:

Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat.

nach oben

Sonstige Urteile zum Zahnarztrecht