ü  Anspruchsgrundlagen ü  Recht auf Sorgfalt ü  Schmerzensgeld ü  Haftung für Mehrkosten ü  Nachbesserung durch den Zahnarzt ü  Grundaufklärung ü  Recht auf Aufklärung über das Finanzielle ü  Streitfall Heil- und Kostenplan ü  Verweigerung der Bezahlung des Arzthonorars ü  Einsicht in Krankenunterlagen ü  Woran erkenne ich eine gute Zahnärztin / einen guten Zahnarzt?  ü Mediation


Anspruchsgrundlagen

Weder das Arzt- noch das Zahnarzthaftungsrecht sind speziell gesetzlich normiert. Es gelten die Regeln des allgemeinen Haftungsrechts, wobei im Arzthaftungsbereich eine spezielle Rechtsprechung entstanden ist, die gleichermaßen auch für das Zahnarzthaftungsrecht gilt. Schadensersatzansprüche gegen Zahnärzte wegen Behandlungsfehler können sich ergeben aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aufgrund eines Vertrags ist § 280 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann der Gläubiger von dem Schuldner Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Darunter sind auch die Fälle der bislang sogenannten positiven Forderungsverletzung einzuordnen.

Recht auf Sorgfalt

Nach dem Gesetz schuldet der Arzt dem Patienten vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, VI ZR 34/98, 16.03.1999).

Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet insoweit einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Zahnarztes kommt es insoweit nicht an. Der Zahnarzt haftet für jeden von ihm zu vertretenden Behandlungsfehler. Schlechtes Abschließen der Kronenränder ist beispielsweise ein Behandlungsfehler (OLG Stuttgart, VersR 1999, 1017). Bei groben Behandlungsfehlern greifen in der Regel Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten ein.

Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Ausgleichsanspruch eigener Art, dem eine doppelte Funktion zukommt. Einerseits soll der Geschädigte einen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, dass heißt für die körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigungen, erhalten. Darüber hinaus soll dem Geschädigten eine Genugtuung für das durch den Schädiger zugefügte Unrecht gewährt werden. Die Genugtuungsfunktion ist in Arzthaftungsprozessen allerdings regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2002 - 8 U 190/01).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle Umstände maßgeblich, die dem Fall sein besonderes Gepräge geben. Das sind neben dem Verletzungsbild unter anderem der derzeitige Zustand des Geschädigten, das Vorliegen eines Dauerschadens sowie das Maß der vorliegenden Pflichtwidrigkeit (LG München I, Urt. v. 28.05.2003 - 9 O 14993/99).

Haftung für Mehrkosten

Der zum Schadensersatz verpflichtete Zahnarzt hat den medizinisch gebotenen Einsatz eines Implantats zur Schließung einer von ihm verursachten Zahnlücke des Patienten auch dann zu bezahlen, wenn sie ca. 60 % teurer ist als eine konventionelle Brücke mit Überkronung der Nachbarzähne (LG Fulda, Urt. v. 25.04.2003 - 1 S 177/01).

Nachbesserung durch den Zahnarzt

Auch wenn eine gewisse Toleranz gegenüber Eingewöhnungsschwierigkeiten gewahrt werden sollte, Schmerzen im Zusammenhang mit Scheuerstellen bei herausnehmbaren Zahnersatz oder zu hohen Kronen erfordern häufig eine Nachbehandlung. Prinzipiell gilt: Wer einen Zahnersatz beanstandet, der muss dem Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Aber: Derartige Mitwirkungspflichten treffen den Patienten nur dann, wenn es darum geht, Ungenauigkeiten und Abweichungen vom Idealzustand eines grundsätzlich lege artis gefertigten Zahnersatzes zu beheben.

Achtung: In zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen ist anerkannt, dass ein Zahnarzt gerade im Bereich der prothetischen Versorgung keinen sofortigen und endgültigen Behandlungserfolg schuldet. Ihm ist vielmehr die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, wenn Korrekturen notwendig erscheinen. Der Patient ist entsprechend verpflichtet, sich darauf einzulassen, auch wenn dies mit unvermeidbaren Beeinträchtigungen verbunden ist. Erst dann, wenn sich die Leistungen des Zahnarztes von Anfang an als völlig unbrauchbar erweisen oder Art und Umfang der Nachbesserung die Grenze des Zumutbaren überschreiten, ist der Patient zum Behandlungsabbruch berechtigt und darf seine weitere Mitwirkung verweigern (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.01.1999). Und auch nur dann kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen.

Grundaufklärung

Der behandelnde Arzt ist vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer sogenannten Grundaufklärung verpflichtet, bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit - auch für die spätere Lebensführung - verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss. Dabei ist anerkannt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2003 - 8 U 18/02). Ein Zahnarzt muss einen Patienten vor einer bestimmten Behandlung über eine gegebene realistische Behandlungsalternative aufklären. So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch Wurzelspitzenresektion und -kürzung über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung durch Aufbohren des betroffenen Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung, die eine konkrete und echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken darstellt, aufzuklären (OLGR Koblenz 2000, 529, 1 U 1295/98).

Recht auf Aufklärung über das Finanzielle

Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Zahnarzt über die Erbringung der »klassischen« ärztlichen Leistungen (Diagnose, Therapie, Beratung und Aufklärung in medizinischer Hinsicht, Verordnung von Medikamenten) hinaus verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt. Verletzt der Zahnarzt die Hinweispflicht (bei Zweifeln bezüglich der Kostenerstattung durch den Versicherer) oder die Dokumentationspflicht (fehlende Nachweismöglichkeit der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung), steht dem Patienten gegen den Zahnarzt ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist (LG München I, 14.07.1994).

Streitfall Heil- und Kostenplan

Patient und Zahnarzt - ein schwieriges Verhältnis. Nicht nur, weil die meisten Patienten ein bisschen Angst vorm Zahnarzt haben, sondern auch, weil der Heil- und Kostenplan oft ein Buch mit sieben Siegeln ist. Ist wirklich alles notwendig, was dort veranschlagt wird? http://www.br-online.de/bayerisches-fernsehen/geld-und-leben-das-sozialmagazin/geld-leben-video-patientenrecht--ID1272368765056.xml (Sendung vom 26.04.2010)

Vor einer Behandlung stehen als erstes die Untersuchung und die Beratung an. Ihr Zahnarzt stellt als Ergebnis einen Heil- und Kostenplan auf. Verlangen Sie, dass dem Heil- und Kostenplan auch der Kostenvoranschlag des Labors (Fremd- oder Eigenlaborkostenplan) beigefügt wird, aus dem klar hervorgeht, welche Preise für welche zahntechnischen Leistungen verlangt werden. In einem qualitativ sauber geführten Labor dürfte es keinerlei Schwierigkeiten bereiten, einen detaillierten Kostenvoranschlag so zu erstellen, dass es bei der Liquidation kein böses Erwachen gibt. Bei komplizierten Arbeiten sollten auch alle Eventualitäten enthalten sein.

Beachten Sie: Ein Zahnarzt ist nicht dazu verpflichtet, seine Patienten darüber aufzuklären, welchen Anteil an den Behandlungskosten deren Privatversicherung übernehmen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 1999, Az: 8 U 181/99). Es ist also nicht seine Aufgabe, Aussagen versicherungsrechtlichen Inhalts zu machen. Allerdings: Ist für den Zahnarzt erkennbar zweifelhaft, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist, muss er Sie darauf hinweisen, dass der Krankenversicherer die in Aussicht genommene Behandlung möglicherweise nicht als notwendig anerkennt und dementsprechend auf die Kosten keine Leistung erbringt. Diese Hinweispflicht besteht auch dann, wenn Sie die entsprechende Behandlung ausdrücklich wünschen (LG München I, Az. 6 O 14307/92, Urt. v. 14.07.94).

Der Heil- und Kostenplan ist aus Sicht des Arztes das wichtigste Instrumentarium der Transparenz gegenüber dem Patienten. Bitten Sie Ihren Zahnarzt, den Heil- und Kostenplan, ergänzt durch den Laborkostenvoranschlag, kurz zu erläutern und dabei auf eventuell bekannte Erstattungsprobleme gegenüber Versicherungen hinzuweisen. Fragen Sie Ihren Zahnarzt außerdem, ob möglicherweise zu erwartende höhere Honorar-Steigerungssätze zu erwarten sind, Sätze, die im Heil- und Kostenplan bisher nicht aufgeschienen sind. Wie begründet der Arzt den Ansatz eines evtl. erhöhten Steigerungssatzes?

Bei dem vom Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung können Material- und Laborkosten nur geschätzt werden. Dagegen ist der Betrag, der in dem Heil- und Kostenplan als Honorar für zahnärztliche Leistungen angesetzt ist, verbindlich, sofern nicht im Verlaufe der Behandlung unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten (Landgericht Hannover, Urt. v. 29.10.1998, 19 S 9/98). Dies bedeutet: Ist Ihnen von derartigen Schwierigkeiten nichts bekannt, können Sie die Bezahlung eines weitergehenden Honorars ggf. verweigern.

Verweigerung der Bezahlung des Arzthonorars

Bei einem Behandlungsfehler steht dem Patienten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der jedoch den Vergütungsanspruch des Zahnarztes grundsätzlich unberührt lässt. Dieser Schadenersatzanspruch des Patienten ist auf Erstattung der notwendigen Nachbehandlungskosten gerichtet. Wenn also der Patient die Bezahlung der Zahnarztvergütung vermeiden will, bleibt ihm nichts anderes übrig, als mit seinem Anspruch, der geringer sein kann, als die ihm berechneten Behandlungskosten, gegen die Honorarforderung des Zahnarztes aufzurechnen (OLG München, Az. 1 U 7018/93).

Der Standpunkt des Patienten, dass ein behaupteter Fehler des Zahnarztes ihn nicht nur von der Zahlung des entsprechenden Honorars bzw. des auf ihn entfallenden Eigenanteils befreit, sondern dass er darüber hinaus auch seinen Eigenanteil für die nachfolgende Behandlung bei einem anderen Zahnarzt erstattet bekommt, ist abwegig; dies würde dem Patienten eine gänzlich kostenlose Zahnversorgung bescheren (OLG München, 21.12.2000).

Wenn die zahnärztliche Behandlung gänzlich unbrauchbar und unverwertbar war, gilt: Bei fehlgeschlagener Behandlung kann der Patient dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes seinen Schadensersatzanspruch aus pVV (nun: § 280 BGB) entgegenhalten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf. Bei Schlechterfüllung des zahnprothetischen Behandlungsvertrags ist der Patient berechtigt, die Zahlung des ärztlichen Honoraranspruchs insoweit zu verweigern, als die ärztliche Leistung für ihn ohne Interesse ist (OLG Zweibrücken; OLG Oldenburg). Der Schaden des Patienten ist in der Weise zu ersetzen, dass der Zahnarzt keine Vergütung erlangt (vgl. OLG Köln, LG München I). Bezahltes Geld ist dem Patienten zurück zu erstatten. Gleiches gilt bei einer nicht-lege-artis-Behandlung (Urteil des LG München I vom 04.01.2001).

Einsicht in Krankenunterlagen

Es gilt der Grundsatz, dass jeder Patient das Recht hat, Einblick in seine Krankenunterlagen zu nehmen, ohne dass er hierfür ein besonderes Interesse darlegen müsste. Dieses Recht hat der Patient sowohl während als auch nach Abschluss der Behandlung. Er kann seine Unterlagen auch dann einsehen, wenn er sie benötigt, um Haftpflichtansprüche wegen eines Behandlungsfehlers durchzusetzen.

Der behandelnde Arzt schuldet dem Patienten Einsicht in alle Befunde und Behandlungsberichte und hat zu diesem Zweck auch Kopien von Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (LG Köln, 13.11.1996). Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten gegen Kostenerstattung die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben und zu versichern, dass die herausgegebenen Unterlagen vollständig sind (AG Hagen, 25.08.1997). Ein Anspruch auf Zusendung der Krankenunterlagen besteht grundsätzlich nicht. Es kann lediglich verlangt werden, dass Kopien bereitgehalten werden (LG Dortmund, 07.04.2000).

Achtung: Der Patient kann ggf. einen Anspruch zur vorübergehenden Herausgabe geltend machen und vom Arzt verlangen, dass die Original-Röntgenaufnahmen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zeitweilig überlassen werden (LG Kiel, 30.03.2007).

Fazit: Der Patient hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Es besteht zudem kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden. In der Regel müssen die anfallenden Kopierkosten vom Patienten getragen werden. Zum Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen gehört, dass die einzusehenden Unterlagen verständlich, insbesondere lesbar und nachvollziehbar sind.

Woran erkenne ich eine gute Zahnärztin / einen guten Zahnarzt?

Eine hochwertige zahnärztliche Versorgung zeichnet sich zum einen durch eine fachliche Qualifikation, zum anderen durch die vertrauensvolle Verständigung zwischen Zahnarzt und Patient aus.

Die folgenden Kriterien sind hierbei entscheidend:

* Erklärt die Zahnärztin / der Zahnarzt Ihnen alles so, dass Sie es auch als Laie verstehen?

* Werden Ziele und Behandlungsabläufe für Sie deutlich?

* Werden Nebenwirkungen der Therapie und des neuen Zahnersatzes beschrieben?

* Werden Behandlungsalternativen und ihre Vor- und Nachteile aufgezeigt?

* Haben Sie die Entscheidung über die Art der Behandlung?

* Respektiert die Zahnärztin / der Zahnarzt Ihren Wunsch, eine Zweitmeinung einzuholen?

* Kann eine zweite Person beim Aufklärungsgespräch und der Untersuchung anwesend sein, wenn Sie das möchten?

* Können Sie Einsicht in die Patientenunterlagen und Röntgenbilder nehmen?

* Werden Sie von der Zahnärztin / dem Zahnarzt über alle Zusatzkosten und Eigenanteile ausreichend informiert?

Pilotprojekt in München: "Mediation im Medizinrecht"

In München startet im Jahr 2012 ein Pilotprojekt, welches neue Wege zur Lösung von Konflikten in der Folge ärztlicher Behandlung anbietet. Um langwierige und teure Prozesse wegen Kunstfehlern zu vermeiden, soll dieses Projekt zwischen Patienten und Ärzten vermitteln. Es sitzen je zwei ausgebildete Mediatoren, Patient und Arzt, deren Anwälte sowie die Versicherungsjuristen an einem Tisch. Die Mediationen werden auf der Internetseite mediation-im-medizinrecht.de veröffentlicht. Bis Juni 2012 sollen 20 Arzthaftungsfälle einer Mediation unterzogen werden, die zudem finanziell gefördert werden. Beteiligte und Sponsoren des Pilotprojektes sind als Projektträger das Centrum für Verhandlungen und Mediation an der LMU München, die Rechtsanwaltskammer München, Gerichte (Landgericht und Oberlandesgericht), das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, SwissRe, die Deutsche Chirurgische Gesellschaft sowie Haftpflichtversicherer. 

 

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Patientenrechte

Für eine Beratung im Einzelfall wird empfohlen, sich an einen auf dem Gebiet des Medizinrechts spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Beim Zahnarzthaftungsrecht handelt es sich um eine komplizierte Fachmaterie.