Amtsgericht München: Zahnarzt muß Behandlungsunterlagen herausgeben!
Die Patientin eines Dachauer Zahnarztes machte wegen einer fehlerhaften Behandlung Schadensersatzansprüche geltend. Die Brücke im Unterkiefer erwies sich als nicht funktionstüchtig und bereitete Beschwerden. Unsere Kanzlei forderte vom Zahnarzt zunächst die Behandlungsunterlagen an, um die Krankenakte auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und mögliche Manipulationen oder juristisch relevante Dokumentationsmängel zu entdecken. Der Arzt schaltete auf stur und reagierte nicht. Mit Unterstützung der Rechtsschutzversicherung wurde dann Klage zum Amtsgericht München erhoben und beantragt, dass der Zahnarzt verurteilt wird, der Patientin Einsicht in die Behandlungsunterlagen durch Herausgabe von Kopien der Patientenkartei zu gewähren. Letztlich bekam unsere Mandantin sehr schnell, was sie wollte. Der Richter verkündete, dass die Patientin im Recht sei und der Arzt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen müsse (Beschluß des AG München vom 06.06.2005, Az. 163 C 10718/05, ebenso Beschluß des AG München vom 02.08.2005, Az. 232 C 6088/05). Die Sache kam den Zahnarzt also teuer zu stehen. Allgemein gilt: Einem Patienten steht ein Einsichtsrecht hinsichtlich seiner Krankenunterlagen zu. Dazu gehören auch die vom Arzt gefertigten Röntgenaufnahmen (Urteil des OLG München vom 19.04.2001, Az. 1 U 6107/00). Dabei muss der Patient kein besonderes rechtliches Interesse darlegen.
Einen Musterbrief zur Anforderung von Krankenunterlagen findet sich im Internet unter www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt/20020131/musterbrief1.pdf
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