Missgeschicke und Fehler werden von Behandlerseite nur selten eingeräumt. Deshalb kommt es oft zu einer streitigen Auseinandersetzung. Dann aber sind spezielle Grundsätze zu beachten:

Den Patienten trifft prinzipiell die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Daher gibt es auch kaum einen Zahnarzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten, durch welchen dieser Beweis geführt werden soll. Die gerichtlichen Verfahren dauern deshalb in der Regel 1 bis 2 Jahre. Darauf muss man sich einstellen.

Hinweis: Wenn eine Partei in zahnmedizinischen Fragen nur geringe Sachkunde hat, dürfen an ihren klagebegründenden Sachvortrag keine hohe Anforderungen gestellt werden. Sie darf sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 321/02). Der Patient und ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung zahnmedizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03).

Vermutet also ein Patient einen Behandlungsfehler, muß der Beweis gesichert werden. So darf etwa der mangelhafte Zahnersatz nicht verändert, sondern muß zunächst in-situ dokumentiert werden (zum späteren Nachweis der kunstfehlerhaften Versorgung). Dazu bedarf es in den meisten Fällen eines zahnmedizinischen Fachgutachtens eines Sachverständigen:

Kassengutachten

Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Krankenkasse und beantragen ein Mängelgutachten. Die Krankenkasse setzt sich mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Verbindung und es wird ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ist für den Patienten kostenfrei.

Wenn die Krankenkasse kein Interesse daran hat, weiterzuhelfen und den Versicherten mit Informationen auszustatten, die ihm die Beweisführung bei einem Behandlungsfehler erleichtern (z. B. weil sie vom Zahnarzt den Kassenanteil schon zurückbekommen hat), muß ein anderer Weg beschritten werden:

Gutachten im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren

In diesem gerichtlichen Verfahren werden der gegenwärtige Zustand des Kauorgans sowie die Beschwerden dokumentiert. Das selbstständige Beweisverfahren hat den Vorteil, dass es als Eilverfahren nicht so lange dauert wie eine vollständige Klage bzw. ein normaler Prozess. Das Beweissicherungsverfahren ist notwendig, wenn eine Nachbehandlung in der nächsten Zeit geboten ist (z.B. wegen akuter Zahnschmerzen) und dadurch Beweismittel über den Behandlungsfehler verloren gingen.

Privatgutachten

Gerade in Zahnarzthaftungssachen ist eine rasche Beweissicherung unumgänglich. Das gerichtliche Beweisverfahren dauert indes seine gewisse Zeit - oft mehrere Monate -, bis der Gutachter tätig wird (Verschleppen durch Gegenseite, Überlastung des Gerichts, Urlaub des Sachverständigen, etc.). Aus diesem Grund ist es durchaus in bestimmten Fällen ratsam, sofort ein privates Gutachten in Auftrag zu geben. Darauf spezialisierte Ärzte helfen weiter (z. B. organisiert in der Vereinigung Bayerischer Gutacher für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V., http://www.vbgzmk.de). Ein von der Partei im Gerichtsverfahren vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag, der vom Gericht entsprechend beachtet, zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss. Die Partei kann im Arzthaftungsprozess ihren Privatsachverständigen zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten lassen bzw. ihm ihr Fragerecht übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 10.2008 - VI ZR 7/08).  

Gutachten der Haftpflichtversicherung

Die Zahnärzte sind berufshaftpflichtversichert. Die Assekuranz (z.B. die Allianz oder der Bayer. Versicherungsverband) lässt zuweilen durch eigene oder fremde Gutachter den Fall untersuchen. Es empfiehlt sich somit, frühzeitig mit der Versicherung in Kontakt zu treten und die Angelegenheit zu besprechen.

Gutachten der Schlichtungsstelle

Als Patient kann man sich auch an die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer wenden. Das Verfahren einschließlich des Sachverständigengutachtens ist i.d.R. kostenfrei. Für den Arzt ist das Verfahren freiwillig, es kann also nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden. Wir raten von der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zumeist ab, da es erfahrungsgemäß zu lange dauert, bis ein Gutachter sich endlich der Sache annimmt. Außerdem ist das Votum der Schlichtungsstelle für beide Parteien unverbindlich.

Sofort Klage zum Zivilgericht

Es bietet sich an, wenn die Sache nicht ganz so eilt, direkt ein normales Zivilverfahren anzustrengen und die Ansprüche einzuklagen. Man müsste dann überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, das Gericht davon zu überzeugen, vorab die Akte an den Gerichtsgutachter zu schicken. Das Gericht kann nämlich gemäß § 358a ZPO schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er die Begutachtung durch Sachverständige anordnet.

 

Fazit:

 

Achtung: Gerichtsgutachten sind nicht immer überzeugend und sollten stets kritisch geprüft werden. Häufige Fehlerquellen sind zum Beispiel:

nach oben

Beweissicherung

Wie verfahre ich, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erfolgte?