Missgeschicke und Fehler werden von Behandlerseite nur selten eingeräumt. Deshalb kommt es oft zu einer streitigen Auseinandersetzung. Dann aber sind spezielle Grundsätze zu beachten:
Den Patienten trifft prinzipiell die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Daher gibt es auch kaum einen Zahnarzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten, durch welchen dieser Beweis geführt werden soll. Die gerichtlichen Verfahren dauern deshalb in der Regel 1 bis 2 Jahre. Darauf muss man sich einstellen.
Hinweis: Wenn eine Partei in zahnmedizinischen Fragen nur geringe Sachkunde hat, dürfen an ihren klagebegründenden Sachvortrag keine hohe Anforderungen gestellt werden. Sie darf sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 321/02). Der Patient und ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung zahnmedizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03).
Vermutet also ein Patient einen Behandlungsfehler, muß der Beweis gesichert werden. So darf etwa der mangelhafte Zahnersatz nicht verändert, sondern muß zunächst in-situ dokumentiert werden (zum späteren Nachweis der kunstfehlerhaften Versorgung). Dazu bedarf es in den meisten Fällen eines zahnmedizinischen Fachgutachtens eines Sachverständigen:
Kassengutachten
Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Krankenkasse und beantragen ein Mängelgutachten. Die Krankenkasse setzt sich mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Verbindung und es wird ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ist für den Patienten kostenfrei.
Wenn die Krankenkasse kein Interesse daran hat, weiterzuhelfen und den Versicherten mit Informationen auszustatten, die ihm die Beweisführung bei einem Behandlungsfehler erleichtern (z. B. weil sie vom Zahnarzt den Kassenanteil schon zurückbekommen hat), muß ein anderer Weg beschritten werden:
Gutachten im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren
In diesem gerichtlichen Verfahren werden der gegenwärtige Zustand des Kauorgans sowie die Beschwerden dokumentiert. Das selbstständige Beweisverfahren hat den Vorteil, dass es als Eilverfahren nicht so lange dauert wie eine vollständige Klage bzw. ein normaler Prozess. Das Beweissicherungsverfahren ist notwendig, wenn eine Nachbehandlung in der nächsten Zeit geboten ist (z.B. wegen akuter Zahnschmerzen) und dadurch Beweismittel über den Behandlungsfehler verloren gingen.
Privatgutachten
Gerade in Zahnarzthaftungssachen ist eine rasche Beweissicherung unumgänglich. Das gerichtliche Beweisverfahren dauert indes seine gewisse Zeit - oft mehrere Monate -, bis der Gutachter tätig wird (Verschleppen durch Gegenseite, Überlastung des Gerichts, Urlaub des Sachverständigen, etc.). Aus diesem Grund ist es durchaus in bestimmten Fällen ratsam, sofort ein privates Gutachten in Auftrag zu geben. Darauf spezialisierte Ärzte helfen weiter (z. B. organisiert in der Vereinigung Bayerischer Gutacher für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V., http://www.vbgzmk.de). Ein von der Partei im Gerichtsverfahren vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag, der vom Gericht entsprechend beachtet, zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss. Die Partei kann im Arzthaftungsprozess ihren Privatsachverständigen zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten lassen bzw. ihm ihr Fragerecht übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 10.2008 - VI ZR 7/08).Gutachten der Haftpflichtversicherung
Die Zahnärzte sind berufshaftpflichtversichert. Die Assekuranz (z.B. die Allianz oder der Bayer. Versicherungsverband) lässt zuweilen durch eigene oder fremde Gutachter den Fall untersuchen. Es empfiehlt sich somit, frühzeitig mit der Versicherung in Kontakt zu treten und die Angelegenheit zu besprechen.
Gutachten der Schlichtungsstelle
Als Patient kann man sich auch an die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer wenden. Das Verfahren einschließlich des Sachverständigengutachtens ist i.d.R. kostenfrei. Für den Arzt ist das Verfahren freiwillig, es kann also nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden. Wir raten von der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zumeist ab, da es erfahrungsgemäß zu lange dauert, bis ein Gutachter sich endlich der Sache annimmt. Außerdem ist das Votum der Schlichtungsstelle für beide Parteien unverbindlich.
Sofort Klage zum Zivilgericht
Es bietet sich an, wenn die Sache nicht ganz so eilt, direkt ein normales Zivilverfahren anzustrengen und die Ansprüche einzuklagen. Man müsste dann überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, das Gericht davon zu überzeugen, vorab die Akte an den Gerichtsgutachter zu schicken. Das Gericht kann nämlich gemäß § 358a ZPO schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er die Begutachtung durch Sachverständige anordnet.
Fazit:
- Welche Schritte zur Beweissicherung letztlich zu unternehmen sind, entscheiden die besonderen Umstände des Einzelfalls (Beschwerdebild, Geldbeutel, Einigungsbereitschaft und Verhalten der Gegenseite). Zwischen den in Betracht kommenden Vor- und Nachteilen muß abgewogen werden.
- Eine vorschnelle Nachbehandlung führt ggf. zu einer Beweisvereitelung.
- Im Bereich der Zahnprothetik ist das selbständige Beweisverfahren ein geeignetes Mittel zur Feststellung des Ist-Zustandes von Zahnersatz, wenn wegen Schmerzen oder anderer Beschwerden ein kurzfristiger Eingriff erforderlich wird, der zu einer Änderung des Zustandes führt.
- Für den Gutachter hilfreich ist es, wenn ein Behandlungstagebuch geführt worden ist und ihm vorgelegt werden kann. In der Regel wird ihm der Patient die Krankengeschichte erzählen, wobei eine gute Vorbereitung hilft, die Abfolge korrekt darzustellen. Die schriftliche Fixierung der Geschehnisse hilft zudem, die Erinnerung an Details aufzufrischen (sollte etwa später die mündliche Anhörung des Gerichtsgutachters erforderlich werden).
Achtung: Gerichtsgutachten sind nicht immer überzeugend und sollten stets kritisch geprüft werden. Häufige Fehlerquellen sind zum Beispiel:
- Die fachliche Kompetenz wird überschritten (z.B. der Sachverständige äußert sich zur Implantologie, obwohl er nur auf dem Gebiet der Prothetik und Parodontologie Experte ist).
- Die Fragestellung wird nicht oder unvollständig beantwortet, das Thema des Gutachtens wird verfehlt.
- Im Gutachten werden Fragen beantwortet, die im Beweisbeschluss des Gerichts nicht gestellt worden sind.
- Die Beantwortung der Fragen erfolgt derart unverständlich, dass sich die Antwort dem Leser nicht erschließt oder sich Missverständnisse ergeben.
- Die Beantwortung der Gutachtenfrage wird einseitig angegangen, eine Subjektivität wird deutlich.
- Das Gutachten ist zu knapp und behandelt nicht ausreichend sorgfältig die Fragestellung.
- Unzulässige Einführung juristischer Elemente in die gutachterlichen Ausführungen.
- Der Gutachter meint, dass nach erfolgter Veränderung der zahnärztlichen Leistungen durch Patient oder Nachbehandler die Kausalität eines Behandlungsfehlers nur noch bedingt beurteilbar sei; er verabsäumt indes, die Ausgangsbefunde und Unterlagen der Vorbehandler beizuziehen und ausreichend zu würdigen.
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