Zahnarzt oder Zahnärztin ist die Berufsbezeichnung für einen Arzt der Zahnmedizin. Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich über Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. 

Zum Beruf und zur Ausbildung: http://de.wikipedia.org/wiki/Zahnarzt

 

Der Vertrag zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt ist als Dienstvertrag einzuordnen, und zwar auch insoweit, als es um eine zahnprothetische Behandlung geht. Der Zahnarzt schuldet demnach allein die ordnungsgemäße zahnmedizinische Behandlung, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolgs. Nur in Bezug auf die technische Ausführung einer Prothese findet Werkvertragsrecht Anwendung.

Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an (BGH vom 06.05.2003). Im Blickpunkt des Patienten steht entweder der Mißerfolg der Behandlung oder eine Verschlechterung zum Zeitpunkt vor der Behandlung. Im Fall schuldhafter Behandlungsfehler haftet der Zahnarzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt prinzipiell der Patient. Allerdings muß der Zahnarzt an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken; eine mangelhafte - etwa unvollständige oder sonst nicht ordnungsgemäße - Dokumentation der Behandlung kann daher zu Beweiserleichterungen für den Geschädigten bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Zu diesem Problemkreis existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.

Zum Nachweis des zahnärztlichen Behandlungsfehlers ist ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder - wenn die Zeit eilt und die Schmerzen immer unerträglicher werden, eine sofortige Nachbehandlung also unerläßlich ist - muß ein Privatsachverständiger beauftragt werden. Der hiermit verbundene Kostenaufwand ist im späteren Prozeß erstattungsfähig (vgl. BGH, Beschluß vom 17.12.2002). Oder aber es wird bei Gericht die Einleitung eines sogenannten selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Ein vom Gericht bestellter Gutachter nimmt sich dann der Sache an, das Ergebnis dieses Gutachtens ist für den Zahnarzt bindend. Die Durchführung dieses speziellen Beweisverfahrens ist in Arzthaftungssachen zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 21.01.2003). Achtung: Das Privatgutachten nimmt vor dem Richter nicht den Rang eines Gerichtsgutachtens ein. Ersteres ist lediglich geeignet, den Vortrag des klagenden Patienten zusätzlich zu untermauern, es ist aber kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung.

Dem Patienten steht zwar auch das außergerichtliche Schlichtungsverfahren vor der Zahnärztekammer zur Verfügung, davon ist aber abzuraten. In manchen Fällen läßt sich zudem über die Krankenkasse erreichen, daß der beanstandete Zahnersatz von einem durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung bestellten Gutachter beurteilt wird (kostenlos für den Versicherungsnehmer). Erfahrungsgemäß sind derartige Gutachten aber stets sehr knapp gehalten.

In der Praxis spielt das Beweissicherungsverfahren vor Gericht eine bedeutende Rolle, zumal die dort anfallenden Gerichts- und Gutachterkosten vollständig von der Rechtsschutz-Versicherung getragen werden.

An die Darlegungs- und Substanziierungspflichten des klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen. Hiermit korrespondiert eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts "von Amts wegen".

Wird eine Zahnbehandlung gröblich fehlerhaft durchgeführt, so kann dies die Zubilligung eines spürbaren Schmerzensgeldes rechtfertigen (OLG München, Urt. v. 12.8.1999). Bei der Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes sind sog. Schmerzensgeldtabellen hilfreich. Es handelt sich dabei um eine Rechtsprechungssammlung, die einen Orientierungsrahmen zur Schätzung des Schmerzensgeldes bildet. Diese Tabellen sind gerade bei außergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes von unschätzbarem Wert.

Manche Behandlungen beim Zahnarzt sind langwierig und führen nicht sofort zum Erfolg bzw. führen sogar zeitweise zu Verschlechterungen oder Rückschlägen. Wenn Sie als Patient ein ungutes Gefühl haben und einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie einen zweiten Zahnarzt hinzuziehen. Sind Sie infolge der Erklärungen des Nachbehandlers zu der Ansicht gekommen, es läge ein Behandlungsfehler vor, sollten Sie umgehend einen Anwalt für Zahnarzthaftungsrecht aufsuchen.

Arzthaftungsprozesse werden maßgeblich in der Beweisstation gewonnen und verloren. Von daher ist eine sofortige Beweissicherung wichtig. Die Zivilprozeßordnung stellt hier ein Verfahren zur Verfügung, das in diesem Punkt sehr nützlich sein kann. 

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Behandlungsfehler

Welche Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn einem Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterläuft?