Viele Patienten sind der Meinung, dass sich der behandelnde Zahnarzt zu wenig Zeit für sie nimmt. Zahnärzte müssen, genau wie andere Ärzte auch, Patienten über die Risiken bestimmter Eingriffe aufklären. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

Die Pflicht des Zahnarztes zur Aufklärung

Ein Zahnarzt ist zu umfassender Information verpflichtet. Die Aufklärung soll dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Er soll Art und Schwere des Eingriffs erkennen (OLG München, VersR 1995, 95). Die Aufklärung des Zahnarztes gegenüber seinem Patienten muss auch seltene, aber der Behandlung spezifisch anhaftende Risiken und die Lebensführung stark belastende Nebenwirkungen umfassen (OLG München, NJWE-VHR 1996, 89; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 1026).

Der Zahnarzt ist sowohl im Rahmen des § 823 BGB als auch auf Grund des Behandlungsvertrages verpflichtet, den Patienten über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären.

Unterläßt ein Arzt die gebotene Aufklärung, so steht dem Patienten ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung zu (LG Hannover, Urteil vom 04.02.1981 - 11 S 244/80, NJW 1981, 1320; OLG Stuttgart, VersR 2002, 1286).

Dass der Patient zutreffend aufgeklärt worden ist, hat immer noch der Arzt zu beweisen (Spickhoff: Die Entwicklung des Arztrechts 2003/2004, NJW 2004, 1718; OLG Hamm, VersR 2003, 1312).

Aus rechtlicher Sicht stellt die Verletzung der Aufklärungspflicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die den Arzt ebenso wie einen Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichtet. Schmerzensgeld gibt es indes nur bei Schmerzen und nicht als Ausgleich für mangelnde ärztliche Aufklärung. Ein Patient hat demnach keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, nur weil ein Arzt ihm nicht oder unvollständig über Behandlungsrisiken aufgeklärt hat (OLG Koblenz, 5 U 331/04). Es ist vielmehr erforderlich, dass dem Patienten als Folgen der Behandlung auch tatsächlich Schmerzen entstanden sind.

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

Ein Zahnarzt muss vor einem Eingriff über diejenigen Risiken aufklären, die für die Entscheidung, sich der Behandlung zu unterziehen, ernsthaft ins Gewicht fallen könnten. Vor einer Weisheitszahnentfernung ist ein Zahnarzt z.B. verpflichtet, über das Risiko einer Kieferknochenmarksentzündung aufzuklären (OLG Köln, 12.03.2003, 5 U 52/02).

Ein Eingriff ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist immer rechtswidrig, und zwar auch dann, wenn der Eingriff als solcher völlig fehlerfrei vorgenommen wurde und sich sogar der vom Zahnarzt angestrebte Behandlungserfolg einstellt.

Die Aufklärung soll dem Patienten kein medizinisches Fachwissen vermitteln. Es muss ihm dargelegt werden, welche Konsequenzen der Eingriff für ihn persönlich haben kann. Er soll Art und Schwere des Eingriffs erkennen. Aufgeklärt werden muss über nicht vermeidbare Risiken; über das Risiko eines Behandlungsfehlers muss der Patient nicht aufgeklärt werden; insoweit wird der Patient durch die Haftung für Behandlungsfehler geschützt. Schriftliches Informationsmaterial kann das ausführliche, für den Patienten verständliche Arztgespräch nicht ersetzen (OLG Saarbrücken, 1 W 110/03-17). Der Patient muss über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden, wenn außer der vom Arzt gewählten Methode eine Alternative mit anderen Heilungschancen oder/und anderen Risiken in Betracht kommt. Zur Aufklärung gehört also z.B. die Information über alternative Versorgungsformen, etwa teleskopgetragenen Zahnersatz, Teilprothesen u. ä. wie auch über Vor- und Nachteile des verwendeten Implantatsystems einschließlich der zu erwartenden Kosten.

Die Aufklärung ist regelmäßig durch den behandelnden Zahnarzt vorzunehmen. Eine Delegation auf nichtärztliches Personal ist unzulässig. Adressat der Aufklärung ist im Regelfall der betroffene Patient. Bei einem ausländischen Patienten muss der Arzt zum Aufklärungsgespräch ggfs. eine sprachkundige Person hinzuziehen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Patient die deutsche Sprache beherrscht.

Behauptet der Zahnarzt, er habe den Patienten hinreichend aufgeklärt, muss er dies im Streitfall beweisen.

Ein Arzt muss nicht über Risiken einer Behandlung aufklären, wenn nur in entfernt seltenen Fällen Probleme auftreten und anzunehmen ist, dass ein vernünftiger Patient trotzdem in die Behandlung einwilligen würde (OLG Zweibrücken, 22.2.2000 - 5 U 25/99).

A K T U E L L :

+++ Landgericht Dortmund, Urteil vom 04.05.2011 - 4 O 55/09: Zahnärztliche Behandlung; EUR 10.000,00 Schmerzensgeld wegen ungenügender Aufklärung des Patienten (Risiken bei Leitungsanästhesie). Die Entscheidung ist im Internet abrufbar unter www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/4_O_55_09urteil20110504.html

+++ Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 69/10:

1. Eine Unterrichtung des Patienten über eine alternative Behandlungsmöglichkeit ist erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

2. Wenn der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde liegen und die Äußerungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten in Widerspruch zu seinen mündlichen Erläuterungen stehen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.

+++ Die Delegierten des Ärztetags in Kiel haben Anfang Juni 2011 eine Veränderung der Musterberufsordnung (MBO) beschlossen. Etliche Paragrafen wurden verändert, erweitert oder neu geschrieben. Was die Aufklärungspflicht angeht, wurde Paragraf 8 umfassend erweitert: Ärzte müssen über eine Behandlung aufklären und den Patienten Bedeutung und Tragweite sowie Alternativen und Risiken in angemessener Weise verdeutlichen. Stärker als bisher wird betont, dass Ärzte dem Patienten eine ausreichende Bedenkzeit vor der Behandlung einräumen müssen. Besonders intensiv soll die Aufklärung vor Eingriffen sein, für die es keine medizinische Indikation gibt, etwa bei Schönheitsoperationen; hier besteht eine besondere ärztliche Verantwortung, sich zu vergewissern, ob die OP dem Wohl des Patienten dient.

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Aufklärungsmängel

Aus rechtlicher Sicht stellt die Verletzung der Aufklärungspflicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.