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Abrechnungsbetrug: Druck auf (Zahn)Ärzte nimmt zu!
Gefälschte Rezepte, Schein-Behandlungen und zweifelhafte Zuwendungen: Viele Ärzte bewegen sich in einer Grauzone. Oft ist die später erfolgte Liquidation mit den Planungen in keiner Weise kongruent. Vertrauen, Verlässlichkeit und Seriosität - allesamt hohe Werte des Arzt-Patient-Verhältnisses - würden damit massiv beschädigt. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema im Internet: Artikel in der ZahnarztWoche Oktober 2010
Zu den Betrugsmöglichkeiten, wenn der Zahnarzt ein eigenes zahntechnisches Labor ("Eigenlabor") betreibt: http://www.transparency.de/2-Spezielle-Betrugsmoeglichke.492.0.html
Streitpunkt Behandlungsfehler: Rechte des Patienten, wenn Abrechnungsgesellschaft das Honorar des Zahnarztes einklagt
Wenn ein Zahnarzt sein Honorar – z.B. aus prothetischer Behandlung – an eine Abrechnungsfirma überträgt und diese sodann Klage erhebt, stellt sich die Frage nach den Rechten des Patienten. Der Patient kann zum Beispiel bestreiten, dass keine wirksame Forderungsabtretung vorliegt. Mit diesem Argument hat Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass vor kurzem einen Prozess gewonnen: Das Amtsgericht München wies mit Endurteil vom 10.11.2010 vollständig die Klage einer zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft aus Düsseldorf zurück (Az.: 274 C 93/10). Außerdem besteht aus Sicht des Patienten die Möglichkeit, dass er – im Verfahren gegen die Abrechnungsgesellschaft – zum Gegenangriff übergeht und den Zahnarzt verklagt (auf Schmerzensgeld und Schadensersatz). Eine solche Drittwiderklage ist zulässig, und zwar auch dann, wenn sich der Richter damit eigentlich gar nicht befassen dürfte (weil der Zahnarzt in einem anderen Gerichtsbezirk seine Praxis hat). Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof klargestellt. Dem Fall lagen folgende Umstände zugrunde: Klägerin war ein zahnärztliches Rechenzentrum in Stuttgart. Geltend gemacht wurde die (abgetretene) Honorarforderung eines Zahnarztes aus Regensburg. Verklagt wurde ein Patient in Landshut. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass alle zusammenhängende Ansprüche einheitlich in Landshut verhandelt und entschieden werden können (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10). Zersplitterte Prozesse gehören damit der Vergangenheit an. Aus Sicht des Patientenschutzes ist dies sehr zu begrüßen.
Auswüchse bei Implantatbehandlungen
In der Zahnärzteschaft brodelt es. Die ZahnarztWoche hat dazu einen interessanten Bericht publik gemacht: Vor allem in der Implantologie, aber auch in anderen Bereichen der Zahnmedizin sei seit einiger Zeit eine aggressive Werbung von Kliniken und Praxen festzustellen. Die Seriosität des Berufsstands gerate immer weiter in den Hintergrund. Viele Aussagen und Versprechungen, die im Internet, in Anzeigen und auf Patientenplattformen zur Implantologie gemacht würden, seien nicht nur unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit nicht mehr nachvollziehbar. Patienten, die niemals von anbietenden Behandlern untersucht worden seien, würden mit Angeboten und Heil- und Kostenplänen versorgt. Oft seien die anschließende Therapie und die später erfolgte Liquidation mit den pauschalen Planungen in keiner Weise kongruent. Vertrauen, Verlässlichkeit und Seriosität - allesamt hohe Werte des Arzt-Patient-Verhältnisses - würden damit massiv beschädigt. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema im Internet: Artikel in der ZahnarztWoche Oktober 2010
Neues Buch sorgt für Aufregung
Zwei Buchautoren rechnen mit den Zahnärzten ab. Deren Behandlungen würden weit weniger helfen als häufig angenommen:
www.welt.de/gesundheit/article8256857/Zahnmedizin-ist-ein-riesiger-Behandlungsfehler.htmlwww.zahnarztluegen.de/die-10-größten-zahnarztlügen/
Kliniken sind Tricks verboten, mit denen Schadensersatzklagen verhindert werden sollen
Es kann Kassenpatienten ebenso betreffen wie privat Versicherte. Aus Sicht der Betroffenen läuft es folgendermaßen ab: Sie lassen sich in einer Klinik behandeln, müssen zuvor allerhand Papiere unterschreiben. Ist dann bei dem Eingriff etwas schiefgegangen, verklagen sie das Krankenhaus. Das erklärt nach geraumer Zeit, der Patient sei zwar in der Klinik, dort aber in den Räumen eines rechtlich selbständigen Gesundheitszentrums behandelt worden, und beruft sich auf einen Haftungsausschluss – die Ansprüche gegen den richtigen Beklagten sind zu diesem Zeitpunkt zumeist verjährt. Das OLG München macht diese Trickserei aber nicht mit und argumentiert so: Ein Patient müsse schon Kenntnisse über die internen Regelungen und die praktische Abwicklung im Verhältnis von Klinikträgern, Ambulanzen und gesetzlichen Krankenversicherungen haben, um überhaupt feststellen zu können, "welches Rechtssubjekt" Vertragspartner geworden sei. Ein Kassenpatient habe aber weder den dazu notwendigen Einblick noch die juristischen Kenntnisse. "Zumal es erst dann bedeutsam wird, wenn der Patient mit dem Ergebnis der Behandlung nicht zufrieden ist", sagte das Gericht. In Haftungsprozessen müsse daher "die Behandlerseite" aufklären, wer sozialrechtlich zum Eingriff und dessen Abrechnung legitimiert gewesen sei. Grundsätzlich sollen Unklarheiten darüber, ob der Patient vertraglich nun Leistungen des Arztes oder der Klinik in Anspruch genommen habe, "haftungsrechtlich nicht zu Lasten des Patienten gehen", sagt das Gericht. "Es obliegt der Behandlerseite, hier frühzeitig für Transparenz und Klarheit zu sorgen" (Az. 1 U 2430/09). Auch in einem weiteren ähnlich gelagerten Fall machte das Gericht klar, dass eine Klinik unzufriedene Patienten "nicht in eine falsche Klage laufen lassen dürfe" (Az. 1 U 2123/09).
Feilschen beim Zahnarzt
Grundlage zur Ermittlung der Kosten ist der Heil- und Kostenplan. Dieses Papier muss die vom Zahnarzt geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten aufgeschlüsselt enthalten.Zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht: vgl. den Fachbeitrag von RA Dr. Klass, zu finden unterhttp://praxisbetrieb-recht.de/Fachbeitraege-Recht/Zahnarzthaftung-Die-wirtschaftliche-Aufklaerung-des-Patienten.html
Es ist mittlerweile möglich, sich bezüglich der zahntechnischen Leistungen Vergleichsangebote über das Internet zu besorgen (z.B. unter www.caredental.de ). Achtung: Kein Zuschuss für im Ausland beschafften Zahnersatz ohne vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse! Die beklagte AOK genehmigte der bei ihr versicherten Klägerin eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich zur Zahnersatzversorgung nach Tschechien. Die AOK lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat: Denn das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten (Urteil des BSG vom 30.06.2009 - Az.: B 1 KR 19/08 R).Hinweis: Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.
Streitpunkt Nachbesserung – wozu sind Patient und Zahnarzt verpflichtet?
Der Anwalt auf Seiten des Zahnarztes wirft dem Patienten, der einen Behandlungsfehler moniert, nicht selten vor, dass er es verabsäumt habe, dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; Schadensersatzansprüche seien deshalb nicht begründet. Was ist von diesem Argument zu halten? Allgemein gilt: Der Zahnarztvertrag ist ein sog. Dienstvertrag. Der Zahnarzt verpflichtet sich, den Patienten unter Berücksichtigung des medizinischen Standards zu behandeln, ohne für das Ergebnis ein Erfolgsversprechen abzugeben. Dies gilt auch in Bezug auf zahnärztlich-prothetische Behandlungen wie das Einpassen von Prothesen. Es fragt sich nun, ob der Zahnarzt berechtigt ist, seinen Patienten, der z. B. über Beschwerden klagt oder der Behandlung fern geblieben ist (meist geschieht dies aus einem Vertrauensverlust heraus), zur Nachbesserung in seine Praxis einzubestellen. Daran schließt sich die Frage an, ob umgekehrt der Patient, der von sich aus die Nachbesserung verlangt, seinerseits verpflichtet ist, die Nachbesserung zu vergüten.
Ob im Rahmen eines als Dienstvertrag anzusehenden Arztvertrages überhaupt eine Verpflichtung des Patienten bestehen kann, dem Zahnarzt die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu ermöglichen, wurde vom BGH bislang noch nicht entschieden. Dogmatisch wäre eine solche Auffassung auf Grundlage der vorhandenen Gesetze auch nur schwer begründbar. Für den Steuerberatervertrag – ebenfalls ein Dienstvertrag – hat der BGH vor kurzem folgendes klargestellt: Bei einem Dienstvertrag besteht zumindest dann kein Nachbesserungsrecht – auch nicht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter -, wenn der Fehler nach Kündigung des Vertrages durch den Mandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt wird (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. IX ZR 63/05). Dies gilt erst recht, wenn es dem Mandanten nicht zuzumuten ist, sich erneut den Ansichten des ehemaligen Beraters zu unterwerfen und sich dadurch in Widerspruch zur Auffassung seines neuen Beraters zu setzen, welcher sein Vertrauen genießt und die Folgearbeiten zu erledigen hat (BGH, wie eben).
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.03.2004 (Az. 2 U 210/00) handelt es sich bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag, der eine zahnprothetische Behandlung umfasst, nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag, bei dem es keinen Anspruch auf Nachbesserung gibt. Wenn sich also der Patient gleichwohl zur Nachbesserung begibt, dann muss er dafür – so das OLG – auch zahlen. Dieser Standpunkt ist konsequent und macht deutlich, dass der Patient weder das Recht hat, eine Gratis-Nachbesserung zu fordern, noch verpflichtet ist, dem Nachbesserungsverlangen des Arztes nachzukommen. Denn der Zahnarzt hat sich nicht zur Garantie für eine erfolgreiche Behandlung verpflichtet, sondern er muss lediglich die anerkannten Grundsätze der Zahnmedizin anwenden. Sind Nachbesserungen notwendig, haftet der Zahnarzt auf monetären Schadensersatz. Fazit: Der Zahnarztvertrag ist ein Dienstvertrag. Der Zahnarzt verpflichtet sich, den Patienten unter Berücksichtigung des medizinischen Standards zu behandeln, ohne für das Ergebnis ein Erfolgsversprechen abzugeben. Analog der Rspr. des BGH zur Steuerberaterhaftung besteht kein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes, wenn das Vertragsverhältnis bereits beendet ist und der Fehler erst im Nachhinein entdeckt wird. Umgekehrt hat auch der Patient – so das OLG Frankfurt/Main - keinen Anspruch auf Nachbesserung beim Zahnarzt, schon gar nicht auf kostenlose.
Mit welchen besonderen Schwierigkeiten sind Rechtsstreitigkeiten in Zahnarztsachen oft verbunden?
Prinzipiell gilt für die Zahnarzthaftung das Gleiche wie für die Haftung eines jeden Arztes, das heißt: ein Zahnarzt muss seine Patienten aufklären, er muss auf Behandlungsalternativen hinweisen und er muss die Behandlung medizinisch korrekt und nach dem neuesten Stand der Technik und Wissenschaft durchführen. Wenn insoweit ein Fehlverhalten zu Tage trat, muss der Arzt dafür einstehen und die Konsequenzen tragen. So die Theorie.
So sieht indes zuweilen die Realität aus: Dem Patienten wird lediglich ein Merkblatt bzw. ein Aufklärungsbogen ausgehändigt. Dies ist alles. Zähne und Zahnfleisch werden nicht sorgfältig untersucht. Der Mediziner nimmt sich keine Zeit für das Gespräch mit dem Patienten und informiert nur ungenügend über die Befunde, die einzelnen Behandlungsschritte und die zu erwartenden Kosten. Manchmal drängt der Zahnarzt aufwendige und teure Behandlungen geradezu auf. Das Vorhandensein von Aufklärungs-, Behandlungs- oder Planungsmängeln wird energisch bestritten. Der Zahnarzt leugnet jeglichen Fehler und/oder macht andere Umstände für die eingetretenen Missstände verantwortlich (schicksalhafter Verlauf; fehlende Mitwirkung durch Patienten; Einbildung; Übertreibung; Eingriffe durch Nachbehandler). Die Patientenkartei wird im Nachhinein manipuliert. Das Praxispersonal wird angehalten, bestimmte, für den Arzt positive Aussagen zu tätigen. Wenn der Ernstfall eingetreten ist und der enttäuschte Patient der Praxis den Rücken kehrt, verlangt der Zahnarzt vehement, dass der Patient zur Nachbesserung zurückkommen muss. Dass der Patient kein Vertrauen mehr in die Künste des Arztes hat und ein solch gestörtes Arzt-Patienten-Verhältnis keine geeignete Basis für eine qualifizierte zahnmedizinische Behandlung ist, interessiert den Zahnarzt nicht. Der Zahnarzt und seine Haftpflichtversicherung möchten, wenn eine Behandlung schief gelaufen ist, das Thema unter den Teppich kehren. Patienten, die keinen Anwalt haben, werden hingehalten. Es wird vertuscht, verschleppt und verharmlost. Ferner wird versucht, dem Geschädigten eine Abfindungs- und Verzichtsvereinbarung unterzujubeln. Dass der Patient durch alle Instanzen prozessieren muss, ist keine Seltenheit. Zahnärzte sind stur und in den meisten Fällen nicht bereit, einen Fehler zuzugeben. Zwar besteht aus Sicht des Patienten die Möglichkeit, die Krankenkasse um Unterstützung zu bitten. Denn die gesetzlichen Kassen können ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in geeigneter Weise unterstützen, wie es das Sozialgesetzbuch formuliert. In der Praxis allerdings reißen sich die Krankenkassen zum Wohle der Patienten zumeist kein Bein aus (obwohl die Klärung von Behandlungsfehlern und deren Folgeschäden eigentlich in ihrem eigenen Interesse liegen müsste). Schließlich gibt es noch den Weg, ein Strafverfahren gegen den Arzt einzuleiten, indem man ihn anzeigt. Das Verfahren ist kostenfrei und ersetzt – rechtsphilosophisch betrachtet – die private Rache. Den eigenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch kann man auf diese Weise aber nicht durchsetzen. Die Einleitung eines Strafverfahrens erschwert außerdem oftmals eine vernünftige Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft manchmal keine allzu große Lust, der Sache nachzugehen; Verfahren werden schnell eingestellt bzw. vorläufig zum Ruhen gebracht. So sieht das geltende Recht die Zurückstellung des Strafverfahrens mit Blick auf vorgreifliche Fragen des Zivilrechts vor: § 154 d StPO gibt dabei die Möglichkeit, dem Anzeigeerstatter aufzugeben, diese zivilrechtlichen Vorfragen zunächst klären zu lassen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Verfahren eingestellt werden.
Überlegungen zur Strategie im Konfliktfall
Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes anhand der Krankenunterlagen, der Stellungnahme des Nachbehandlers und eigener Aufzeichnungen des Patienten
Kontaktaufnahme mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes (im Rahmen der Versicherung erfolgt die Prüfung der Haftung und Befriedigung berechtigter Ansprüche)
Risikoabwägung und Klärung der Erfolgsaussicht der Klage:
Wer ist in den Kreis der Haftenden einzubeziehen?
Liegt ein Mangel vor (in Planung/ Ausführung) und ist dies als Behandlungsfehler oder sogar als grober Behandlungsfehler zu werten?
Wurde korrekt aufgeklärt - hinsichtlich des Eingriffs und bzgl. des weiteren Verhaltens?
Wer trägt die Beweislast wofür?
Tipp: Der Patient sollte generell alle zahnärztlichen Unterlagen aufheben. Dazu gehören Heil- und Behandlungspläne sowie Rechnungen. Nach einer Behandlung sollte man zudem ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und mögliche Zeugen notieren.
Vom Sinn und Unsinn eines zahnmedizinischen Privatgutachtens
Wenn man einem Zahnarzt einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachweisen kann, haftet er für den entstandenen Schaden. Eventuell kann man auch ein Schmerzensgeld beanspruchen. Wenn der Arzt meint, er habe sich nichts vorzuwerfen, kann überlegt werden, zunächst ein Privatgutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Diese Vorgehensweise birgt Vor- und Nachteile in sich:
CONTRA: Ein solches Gutachten ist oft kostspielig (wird nicht von der Rechtsschutzversicherung finanziert) und muss zunächst selbst aus eigener Tasche bezahlt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass man auf den Kosten ganz oder teilweise im vorgerichtlichen Stadium oder im Prozess sitzen bleibt. Denn zu welchen Ergebnissen der Gutachter kommen wird, ist ungewiss. Nicht selten hat der Patient spezielle Erwartungen, die gutachterlicherseits nicht erfüllt werden können. Außerdem: Wenn man später ein Gerichtsverfahren einleitet, wird das Gericht ohnehin im Regelfall ein eigenes Gutachten einholen. Dies deshalb, weil das Privatgutachten kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung ist. Für den beklagten Zahnarzt ist das Gutachten nicht bindend, er wird die Richtigkeit bestreiten, es als Gefälligkeitsgutachten abtun und auf die Erholung eines Gerichtsgutachtens pochen. Und für dieses muss der klagende Patient dann aufgrund der Beweislastverteilung finanziell in Vorlage treten. Fazit: Außer Spesen nichts gewesen!
PRO: Andererseits erleichtert ein aussagekräftiges Privatgutachten die Argumentation gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes und fördert die Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung (insbesondere wenn das Gutachten von einem Sachverständigen stammt, der beruflich auch als Gerichtsgutachter tätig ist und sehr gewissenhaft arbeitet). Ferner untermauert das Privatgutachten im Prozess die erhobenen Vorwürfe zusätzlich und zieht das Gericht - so jedenfalls die Erfahrung des Unterzeichners – tendenziell zunächst einmal auf die Seite des klagenden Patienten. Dies ist etwa bei einem Kassengutachten, das meist sehr knapp gehalten ist und den Fall nur unter kassenrelevanten Aspekten beurteilt, zumeist nicht der Fall. Der Zahnarzt gerät so in der Verhandlung von Anfang an unter Druck und willigt ggf. auf Anraten des Gerichts in einen Vergleich ein. Außerdem hat der Arzt die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens zu ersetzen, sofern der Patient diese Kosten eingeklagt hat und den Fall gewinnt. Wichtig: Die Rechtschutzversicherung erteilt unproblematisch Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung des Erstattungsanspruchs. Sie bezahlt im Übrigen auch alle Kosten für ein Gerichtsgutachten. Letzter Pluspunkt: Wenn die Zeit eilt und die Schmerzen immer unerträglicher werden, eine sofortige Nachbehandlung also unerlässlich ist und der Zahnersatz dadurch verändert wird, muss sofort Beweissicherung betrieben werden. Und dafür bietet sich ein Privatgutachten bestens an.
Achtung: Selbst wenn ein Privatgutachten negativ im Sinne des Patienten ausfällt, ist die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht gänzlich ausgeschlossen. So können etwa einzelne Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben (z.B. wenn der Privatgutachter nicht auf alle Unterlagen des Zahnarztes oder der Vor- oder Nachbehandler zurückgreifen kann), die dann der Gerichtsgutachter später noch aufgreifen und würdigen kann. Außerdem wird vom Privatgutachter dem Vorwurf der fehlerhaften oder mangelhaften Aufklärung nicht nachgegangen (dies ist logisch, denn der Gutachter war bei den Gesprächen zwischen Arzt und Patient ja nicht mit dabei); dieser Gesichtspunkt bildet eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Auch kommen Gutachter zuweilen zu unterschiedlichen Bewertungen eines Falles, so dass sich ggf. eine Zusatzbegutachtung durch einen anderen Gutachter oder eine weitere Begutachtung im Prozess durch einen Gerichtsgutachter anbietet.
Unsere Meinung: Im zahnärztlichen Haftungsrecht kommt es darauf an, mit welchem Behandlungsergebnis der Patient den in Regress genommen Zahnarzt verlassen hat und welche Maßnahmen seitens des Folgebehandlers durchgeführt werden sollen, insbesondere, ob dieser das Behandlungsergebnis verändern wird. Zur Beweissicherung kommt insoweit in dringenden Fällen – wenn die Schmerzbehandlung kurzfristig erfolgen muss – ein Privatgutachten in Betracht, um zu verhindern, dass die Folgebehandlung die Beweislage hinsichtlich des Ergebnisses der Vorbehandlung verschlechtert. Zwar kann auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt werden, bis aber erst einmal der Sachverständige beauftragt und tätig wird, vergeht nicht selten ein Vierteljahr (verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle).
Mehr Rechte für Patienten
Patienten sollen sich künftig leichter wehren können, wenn Ärzten bei der Behandlung Fehler unterlaufen. Das geht aus Eckpunkten für ein Patientenrechte-Gesetz hervor, das Wolfgang Zöller (CSU), Patientenbeauftragter der Regierung, vorstellte. So sollten die Kassen Versicherte künftig bei Schadensersatzansprüchen unterstützen. Bislang sind sie dazu nicht verpflichtet. Außerdem werden die Länder aufgefordert, sich auf einheitliche Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung zu einigen und dabei Patientenvertreter stärker zu beteiligen. Verbesserungen soll es auch für Menschen geben, die etwa einen Rollstuhl benötigen: Reagiert die Kasse nicht innerhalb einer Frist auf die Anfrage, soll der Antrag als genehmigt gelten (SZ vom 23.03.2011).
Mehr Rechte für Arztopfer, die rechtsschutzversichert sind!
Wer seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt, beispielsweise wegen Ärger mit einer anderen Versicherung, darf darauf vertrauen, dass sie eine bereits erteilte Deckungszusage nicht mehr rückgängig macht. Im Fall eines Arzthaftungsprozesses ging die Versicherung im Nachhinein von überhöhten Anwaltskosten aus. Die Bedenken hätte sie unverzüglich äußern müssen, meinten die Richter des Landgerichts München I. Der Versicherungsnehmer muss sich darauf verlassen können, dass der Versicherer die Sachlage vor Erteilung der Deckungszusage sorgfältig prüft. Erteilt die Versicherung ihre Zahlungszusage nicht ausdrücklich nur für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, ist davon auszugehen, dass sie auch für das Gerichtsverfahren gilt. Zumindest dann, wenn der Kunde seine Anfrage nicht beschränkt hat (Urteil vom 17.03.2011, Az. 12 O 22440/10).
Ärger mit den Zahnärzten: Was Patienten tun können - Zahnarztbesuche dürften in etwa die Beliebtheit von Prüfungsterminen haben, nur mit dem Unterschied, dass zu den meist horrenden Kosten oft noch der physische Schmerz dazu kommt. Besonders ärgerlich, wenn der Erfolg am Ende ausgeblieben ist und der Patient doppelt zahlen muss.
Als Eleonore M., die ihren Namen nicht preisgeben will, vor zwei Jahren zum ersten Mal zum Zahnarzt ging, weil sie eine Prothese bekommen sollte, war sie noch ganz zuversichtlich. Doch die Prothese saß nie richtig, sie wackelte, schaukelte sogar, sprechen konnte die 81-jährige auch nicht richtig. Es begann eine Odysee von Zahnarztuntersuchungen. Es wurde nachgebessert, ein Termin folgte dem nächsten. Der Erfolg blieb jedoch aus. In Absprache mit ihrer Krankenkasse lies Elionore M. im März 2011 ein Gutachten erstellen. Das Ergebnis: Die Oberkieferprothese zeigt Mängel, deren Kosten zur Behebung nahe an die einer Neuanfertigung herankommen. Mit Zustimmung der Kasse wechselte sie den Zahnarzt, der lies eine neue Prothese anfertigen. Doch auf ihren Eigenanteil aus der Behandlung des alten Zahnarztes, bleibt sie sitzen. Ein Schock. Denn sie braucht das Geld für den neuen Zahnarzt. Es geht immerhin um mindestens 750 Euro. Sie wendet sich an den Gesundheitsladen München, eine Patientenberatungsstelle. Immer häufiger kommen Patienten, sie werden schlecht beraten, falsch befundet oder nicht richtig über die Kosten aufgeklärt. Gerade die mit geringem Einkommen trifft es besonders. Als vollkommen unangemessen beurteilte auch das Wissenschaftliche Institut der AOK die Ergebnisse einer allerdings schon älteren Studie, in der Heil- und Kostenpläne, die Zahnärzte aufgestellt hatten, überprüft wurden. Das Fazit: Die Therapievorschläge vermittelten den Eindruck großer Beliebigkeit, verstießen häufig gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Preise für die Angebote unterschieden sich bis zu 600 Prozent.
Eine Versicherung hat zusammen mit einem großen Magazin den Test gemacht. Insgesamt 23 Probanden besuchten 114 Zahnarztpraxen. Ausgerüstet mit einem Erstbefund eines Gutachters, genauen Instruktionen und einem Röntgenbild. Einer der Probanden: ein Student aus München. Der Erstbefund: Ein kariöser Zahn, starker Zahnabrieb an allen Zähnen und leichter Zahnfleischrückgang durch Überbelastung. Der Proband will anonym bleiben. Innerhalb einer Woche macht er Zahnarzttermine bei fünf verschiedenen zufällig ausgewählten Ärzten in seiner Nähe aus. Nach dem Arztbesuch notiert er auf einem Protokollbogen, welchen Eindruck der Zahnarzt machte, welcher Befund erhoben, welche Therapie vorgeschlagen wurde. Seine Erfahrungen sind erschreckend. Insgesamt waren über ein Drittel der Befunde grob fehlerhaft.
Experten raten: Der erste Eindruck verrät viel. Wie ist der Umgang mit dem Patienten. Kümmert der Doktor sich persönlich um ihn? Erklärt er alle Schritte? Dann, der Befund: Der Zustand des Gebisses sollte ausführlich untersucht, das Zahnfleisch nach eventuellen Taschen inspiziert werden. Für die Untersuchung der Mundhöhle sollte der Zahnarzt sich mindestens fünf Minuten Zeit nehmen. Alles muss sorgfältig dokumentiert werden. Die Beratung. Dabei sollte sich der Zahnarzt Zeit nehmen, alle Fragen geduldig beantworten. Das Ziel der Behandlung genau besprechen, Alternativen aufzeigen, statt nur seine Lieblingstherapie zu erklären. Bei Zweifeln: Zweitmeinung einholen. Gute Alternativen sind Universitätskliniken. Wer in der Nähe einer Uni-Zahnklinik wohnt, kann sich auch dort ambulant von den Studenten behandeln lassen. Das kostet zwar Zeit, doch es ist kostengünstiger, weil kein finanzieller Druck da ist."
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